Inhalt

Rechtliche Hinweise

Zu den Ansprechpartnern


Arbeitserlaubnis

Menschen aus einem EU-Land oder aus Island, Liechtenstein, Norwegen, ‎Schweiz

können direkt eine Beschäftigung aufnehmen.

Menschen aus anderen Ländern

brauchen eine Arbeitserlaubnis. Sie ist abhängig vom Aufenthaltsstatus (Aufenthaltstitel, Fiktionsbescheinigung, Duldung, Aufenthaltsgestattung). Im Ausweis ist eine entsprechende Eintragung vermerkt.

Ausbildungserlaubnis

Menschen aus einem EU-Land oder aus Liechtenstein, Norwegen, Island oder Schweiz

brauchen ein Visum/Aufenthaltstitel.

Menschen aus anderen Ländern

brauchen neben einer Aufenthaltserlaubnis auch die Genehmigung für eine Ausbildung.

Ausländische Abschlüsse Anerkennung - für eine Ausbildung

Für die Anerkennung des Schulabschlusses ist die Zeugnisanerkennungsstelle des Staatlichen Schulamtes Cottbus zuständig.

Diese bewertet ausländische Bildungsabschlüsse aus dem schulischen Bereich.

Ausländische Abschlüsse/Anerkennung - für eine Erwerbstätigkeit

Die Anerkennung des ausländischen Berufs- oder Hochschulabschlusses ist ganz oft eine Voraussetzung, wenn man aus einem Drittstaat nach Deutschland kommt, um eine Arbeit aufzunehmen.

Menschen mit beruflicher Qualifizierung

Die zuständige Stelle ist die jeweilige Berufskammer, die für Ihr Unternehmen zuständig ist. 

Menschen mit Hochschulabschluss

Ansprechpartner ist die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen. Diese stellt Zeugnisbewertungen für Hochschulabschlüsse aus allen Staaten der Welt aus. Das gilt nur für abgeschlossene Hochschulausbildungen.

Darüber hinaus gibt es verschiedene Informationsportale für die Anerkennung:

  • Informationsportal für ausländische Berufsqualifikationen (bq-Portal)
  • Informationsportal zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen (Anerkennung in Deutschland)
  • Informationsportal für ausländische Bildungsabschlüsse (Anabin)

Einwanderung zum Zweck der Beschäftigung und Ausbildung

Gesetzliche Bestimmungen sind über das Fachkräfteeinwanderungsgesetz geregelt.

Schwarzarbeit - Folgen für den Arbeitgeber, die Arbeitgeberin

Bußgelder bis zu einer Maximalhöhe von 500.000 Euro sowie Freiheitsstrafen von bis zu 10 Jahren sind möglich.

  • Nichtanmeldung bei der Sozialversicherung: bis zu 25.000 Euro
  • Fehlende Gewerbeanmeldung: bis zu 50.000 Euro
  • Bewusstes Initiieren von Schwarzarbeit: bis zu 50.000 Euro

Zusätzlich müssen die Arbeitgeber, die Schwarzarbeit unterstützt haben, immer damit rechnen, dass nicht gezahlte Steuern und Sozialversicherungsbeiträge zusätzlich zur Strafe zurückgezahlt werden müssen.


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